Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Text
KAPITEL 4
ERZEUGUNG
Artikel 57
Auf dem Gebiet der Erzeugung bedient sich die Kommission vorzugsweise der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten indirekter Maßnahmen. Solche Möglichkeiten sind:
die Zusammenarbeit mit den Regierungen, um den allgemeinen Verbrauch, insbesondere den der öffentlichen Dienste, gleichmäßiger zu gestalten oder zu beeinflussen;
das Eingreifen auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik, wie es dieser Vertrag vorsieht.
Dokumentnummer
NOR12085924
Alte Dokumentnummer
N5199545955J