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Art. 58

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5814.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 58

Paragraph eins, Ist die Kommission bei einem Rückgang der Nachfrage der Auffassung, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, so hat sie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System der Erzeugungsquoten einzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen.

Ergreift die Kommission nicht die Initiative, so kann sich ein Mitgliedstaat an den Rat wenden; dieser kann einstimmig der Kommission die Einführung eines Quotensystems zur Pflicht machen.

Paragraph 2, Die Kommission setzt aufgrund von Untersuchungen, die sie unter Beteiligung der Unternehmen und der Unternehmensverbände angestellt hat, angemessene Quoten fest; sie hat hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Sie kann insbesondere die Kapazitätsausnutzung der Unternehmen durch geeignete Umlagen auf die Mengen regeln, die ein Vergleichsniveau überschreiten, das durch eine allgemeine Entscheidung festgesetzt worden ist.

Die so aufgekommenen Beträge werden zur Unterstützung der Unternehmen verwendet, bei denen der Gang der Produktion sich über das vorgesehene Maß hinaus verlangsamt, um insbesondere soweit wie möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze in diesen Unternehmen zu sichern.

Paragraph 3, Das Quotensystem wird durch einen nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gestellten Antrag der Kommission oder durch Antrag der Regierung eines Mitgliedstaats an den Rat beendet, es sei denn, daß der Rat bei einem Antrag der Kommission einstimmig, bei einem Antrag einer Regierung mit einfacher Mehrheit anders entscheidet. Die Beendigung des Quotensystems ist von der Kommission bekanntzumachen.

Paragraph 4, Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085925

Alte Dokumentnummer

N5199545956J