Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Text
KAPITEL 5
PREISE
Artikel 60
§ 1. Auf dem Gebiet der Preise sind die zu den Artikeln 2, 3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten, insbesondere Paragraph eins, Auf dem Gebiet der Preise sind die zu den Artikeln 2, 3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten, insbesondere
die Praktiken unlauteren Wettbewerbs, vor allem die nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen, die auf Erlangung einer Monopolstellung innerhalb des gemeinsamen Marktes gerichtet sind;
die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden.
Die Kommission kann durch Entscheidungen, die nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates ergehen, die von diesem Verbot betroffenen Praktiken näher bezeichnen.
§ 2. Im Hinblick auf die vorerwähnten Ziele Paragraph 2, Im Hinblick auf die vorerwähnten Ziele
müssen die von den Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen in dem Umfang und in der Form veröffentlicht werden, welche die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt; stellt die Kommission fest, daß die von einem Unternehmen getroffene Wahl des für die Aufstellung seiner Preistafel maßgebenden Ortes ungewöhnlich erscheint und daß sie insbesondere eine Umgehung der Vorschriften des Absatzes b ermöglicht, so richtet sie an dieses Unternehmen die geeigneten Empfehlungen;
dürfen die angewandten Arten der Preisstellung nicht dazu führen, daß die von einem Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preise, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung seiner Preistafel gewählt wurde,
die Preise überschreiten, die in dieser Preistafel für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen sind,
diese Preise in einem Umfang unterschreiten, der hinausgeht über
das Maß, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet, oder
die Grenzen, die durch Entscheidungen der Kommission nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für jede Gruppe von Erzeugnissen festgesetzt sind; bei der Festsetzung sind gegebenenfalls Ursprung und Bestimmung dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Diese Entscheidungen werden erlassen, wenn sie notwendig erscheinen, um Störungen des gesamten gemeinsamen Marktes oder eines Teiles oder Störungen des Gleichgewichts zu vermeiden, die sich aus einem Unterschied zwischen den für ein Erzeugnis und für die zu seiner Herstellung dienenden Rohstoffe angewandten Preisfestsetzungsarten ergeben. Sie hindern die Unternehmen nicht, ihre Angebote nach den Bedingungen auszurichten, die von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft gemacht werden; hierbei ist Voraussetzung, daß diese Geschäfte der Kommission mitgeteilt werden; bei Mißbrauch kann sie diese Vergünstigungen gegenüber den betreffenden Unternehmen begrenzen oder aufheben.
Dokumentnummer
NOR12085927
Alte Dokumentnummer
N5199545958J