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Art. 60

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6014.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 5

PREISE

Artikel 60

Paragraph eins, Auf dem Gebiet der Preise sind die zu den Artikeln 2, 3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten, insbesondere

  • Strichaufzählung
    die Praktiken unlauteren Wettbewerbs, vor allem die nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen, die auf Erlangung einer Monopolstellung innerhalb des gemeinsamen Marktes gerichtet sind;
  • Strichaufzählung
    die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden.
Die Kommission kann durch Entscheidungen, die nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates ergehen, die von diesem Verbot betroffenen Praktiken näher bezeichnen.

Paragraph 2, Im Hinblick auf die vorerwähnten Ziele

  1. Litera a
    müssen die von den Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen in dem Umfang und in der Form veröffentlicht werden, welche die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt; stellt die Kommission fest, daß die von einem Unternehmen getroffene Wahl des für die Aufstellung seiner Preistafel maßgebenden Ortes ungewöhnlich erscheint und daß sie insbesondere eine Umgehung der Vorschriften des Absatzes b ermöglicht, so richtet sie an dieses Unternehmen die geeigneten Empfehlungen;
  2. Litera b
    dürfen die angewandten Arten der Preisstellung nicht dazu führen, daß die von einem Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt angewandten Preise, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung seiner Preistafel gewählt wurde,
    • Strichaufzählung
      die Preise überschreiten, die in dieser Preistafel für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen sind,
    • Strichaufzählung
      diese Preise in einem Umfang unterschreiten, der hinausgeht über
    • Strichaufzählung
      das Maß, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet, oder
    • Strichaufzählung
      die Grenzen, die durch Entscheidungen der Kommission nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für jede Gruppe von Erzeugnissen festgesetzt sind; bei der Festsetzung sind gegebenenfalls Ursprung und Bestimmung dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
    Diese Entscheidungen werden erlassen, wenn sie notwendig erscheinen, um Störungen des gesamten gemeinsamen Marktes oder eines Teiles oder Störungen des Gleichgewichts zu vermeiden, die sich aus einem Unterschied zwischen den für ein Erzeugnis und für die zu seiner Herstellung dienenden Rohstoffe angewandten Preisfestsetzungsarten ergeben. Sie hindern die Unternehmen nicht, ihre Angebote nach den Bedingungen auszurichten, die von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft gemacht werden; hierbei ist Voraussetzung, daß diese Geschäfte der Kommission mitgeteilt werden; bei Mißbrauch kann sie diese Vergünstigungen gegenüber den betreffenden Unternehmen begrenzen oder aufheben.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085927

Alte Dokumentnummer

N5199545958J