Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Text
Artikel 62
Kann nach Auffassung der Kommission durch eine solche Maßnahme am ehesten vermieden werden, daß sich der Kohlepreis auf dem Niveau der Erzeugungskosten der Gruben mit den höchsten Kosten bildet, deren Fortführung zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 als vorübergehend notwendig erachtet wird, so kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Ausgleichszahlungen genehmigen
zwischen Unternehmen desselben Reviers, für welche die gleichen Preistafeln Anwendung finden;
nach Anhörung des Rates zwischen Unternehmen verschiedener Reviere.
Die genannten Ausgleichszahlungen können ferner unter den in Artikel 53 vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12085929
Alte Dokumentnummer
N5199545960J