Rechtstracker.at

Art. 62

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6214.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 62

Kann nach Auffassung der Kommission durch eine solche Maßnahme am ehesten vermieden werden, daß sich der Kohlepreis auf dem Niveau der Erzeugungskosten der Gruben mit den höchsten Kosten bildet, deren Fortführung zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 als vorübergehend notwendig erachtet wird, so kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Ausgleichszahlungen genehmigen

  • Strichaufzählung
    zwischen Unternehmen desselben Reviers, für welche die gleichen Preistafeln Anwendung finden;
  • Strichaufzählung
    nach Anhörung des Rates zwischen Unternehmen verschiedener Reviere.
Die genannten Ausgleichszahlungen können ferner unter den in Artikel 53 vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt werden.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085929

Alte Dokumentnummer

N5199545960J