Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Text
Artikel 64
Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den Bestimmungen dieses Kapitels oder den in Anwendung desselben getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festsetzen. Im Wiederholungsfall wird der erwähnte Höchstbetrag verdoppelt.
Dokumentnummer
NOR12085931
Alte Dokumentnummer
N5199545962J