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Art. 66

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6614.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 66

Paragraph eins, Der vorherigen Genehmigung der Kommission unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 3,, innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete jedes Vorgehen, das unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 80 fällt; dabei ist es unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht. Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat die Kommission nach Anhörung des Rates in einer Verordnung die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens zu bestimmen.

Paragraph 2, Die Kommission erteilt die in Paragraph eins, vorgesehene Genehmigung, wenn sie feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse

  • Strichaufzählung
    auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern,
  • Strichaufzählung
    oder den aus der Anwendung dieses Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.
Bei Würdigung dieses Sachverhalts hat die Kommission gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels 4 Absatz b der Größe der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.
Die Kommission kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne dieses Paragraphen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.
Bevor sich die Kommission über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter
Artikel 80 fällt, holt sie die Äußerung der beteiligten Regierung ein.

Paragraph 3, Die Kommission befreit vom Erfordernis vorheriger Genehmigung alle Arten des Vorgehens, bei denen nach ihrer Feststellung angenommen werden muß, daß die Art des bewirkten Zusammenschlusses im Hinblick auf die Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte oder Unternehmen den in Paragraph 2, geforderten Bedingungen entspricht. Die nach Zustimmung des Rates zu diesem Zweck erlassene Verordnung setzt zugleich die Bedingungen fest, denen diese Befreiung unterliegt.

Paragraph 4, Unbeschadet der Anwendung von Artikel 47 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die Kommission alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben oder erwerben oder zusammenfassen sollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung dieses Artikels auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Paragraph eins, genannte Wirkung haben könnte; ihr Verlangen kann sie entweder nach Anhörung des Rates durch eine Verordnung, die die Arten des ihr mitzuteilenden Vorgehens bestimmt, oder durch eine besondere Anfrage an die Beteiligten im Rahmen dieser Verordnung geltend machen.

Paragraph 5, Falls ein Zusammenschluß erfolgt, der nach Feststellung der Kommission unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph eins, bewirkt worden ist und trotzdem den in Paragraph 2, vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, daß die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben, die in Paragraph 6, Absatz 2 vorgesehene Geldbuße zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, daß die Zustimmung beantragt werden mußte, darf jedoch der Betrag dieser Geldbuße nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Absatz vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die Kommission die Maßnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.

Erfolgt ein Zusammenschluß, der nach Feststellung der Kommission den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Paragraph 2, unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Maßnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Artikels 33 wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Abweichend von diesem Artikel ist der Gerichtshof in vollem Umfang zuständig, darüber zu urteilen, ob der erfolgte Zusammenschluß den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Paragraph eins, dieses Artikels und der in Anwendung dieses Paragraphen erlassenen Verordnungen hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Maßnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, daß die Kommission mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluß für unzulässig erklärt wird.

Die Kommission kann jederzeit und vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung der Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 3 die einstweiligen Maßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch welche die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß das Gericht anders entscheidet.

Die Kommission gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von eins vom Tausend des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.

Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die Kommission selbst Vollzugsmaßnahmen; sie kann insbesondere bei den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen die Ausübung der mit den unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerten verbundenen Rechte aussetzen, die Ernennung eines treuhänderischen Verwalters durch die Justizbehörde für diese Vermögenswerte veranlassen, ihren Zwangsverkauf in der Weise in die Wege leiten, daß die rechtmäßigen Interessen ihrer Eigentümer gewahrt werden, die Rechtsgeschäfte, Entscheidungen, Entschließungen oder Beschlüsse leitender Organe der einer unzulässigen Kontrolle unterworfenen Unternehmen gegenüber den natürlichen oder juristischen Personen für nichtig erklären, die infolge des unzulässigen Zusammenschlusses die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben haben.

Die Kommission ist außerdem berechtigt, an die beteiligten Mitgliedstaaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zu erreichen.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.

Paragraph 6, Die Kommission kann Geldbußen festsetzen bis zum Betrag von

  • Strichaufzählung
    3 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Paragraph 4, vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;
  • Strichaufzählung
    10 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Paragraph eins, vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Kommission abgelaufenen weiteren Monat erhöht;
  • Strichaufzählung
    10 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Paragraph 2, im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;
  • Strichaufzählung
    15 v. H. des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften dieses Artikels im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.
Die Personen, gegen welche die in diesem Paragraphen vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Maßgabe des Artikels 36 beim Gerichtshof Klage erheben.

Paragraph 7, Stellt die Kommission fest, daß öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des gemeinsamen Marktes entzogen werden, diese Stellung zu mit diesem Vertrag im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, so richtet sie an diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhindern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen. Werden die Empfehlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist in befriedigender Weise ausgeführt, so setzt die Kommission durch Entscheidungen, die nach Anhörung der beteiligten Regierung erlassen werden und bezüglich deren die in Artikel 58, 59 und 64 vorgesehenen Sanktionen anwendbar sind, für das betreffende Unternehmen Preise und Verkaufsbedingungen sowie Fabrikations- oder Lieferprogramme fest.

Schlagworte

Fabrikationsprogramm

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085933

Alte Dokumentnummer

N5199545964J