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Art. 68

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6814.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 8

LÖHNE UND FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Artikel 68

Paragraph eins, Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Formen der Festsetzung von Löhnen und Sozialleistungen in der Kohle- und Stahlindustrie werden, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, durch die Anwendung dieses Vertrags nicht berührt.

Paragraph 2, Stellt die Kommission fest, daß ein oder mehrere Unternehmen ungewöhnlich niedrige Preise anwenden und daß sich diese Preise aus Löhnen ergeben, die von diesen Unternehmen auf ein im Vergleich zu den Löhnen desselben Gebietes ungewöhnlich niedriges Niveau festgesetzt worden sind, so richtet sie an diese nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses die erforderlichen Empfehlungen. Sind die ungewöhnlich niedrigen Löhne eine Folge von Regierungsentscheidungen, so setzt sich die Kommission mit der beteiligten Regierung ins Benehmen, an die sie nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses eine Empfehlung richten kann, wenn es zu keiner Einigung kommt.

Paragraph 3, Stellt die Kommission fest, daß eine Lohnsenkung zugleich eine Senkung des Lebensstandards der Arbeiterschaft zur Folge hat und als Mittel dauernder wirtschaftlicher Anpassung der Unternehmen oder des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen angewendet wird, so richtet sie nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses an das beteiligte Unternehmen oder die beteiligte Regierung eine Empfehlung, um der Arbeiterschaft zu Lasten der Unternehmen Vorteile zu sichern, die diese Lohnsenkungen ausgleichen.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung

  1. Litera a
    auf die von einem Mitgliedstaat zur Wiederherstellung seines außenwirtschaftlichen Gleichgewichts getroffenen Gesamtmaßnahmen, unbeschadet der möglichen Anwendung des Artikels 67 auf diesen Fall;
  2. Litera b
    auf Lohnsenkungen, die sich aus der Anwendung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten gleitenden Skala ergeben;
  3. Litera c
    auf Lohnsenkungen, die durch eine Senkung der Lebenshaltungskosten hervorgerufen werden;
  4. Litera d
    auf Lohnsenkungen, die ungewöhnliche Erhöhungen berichtigen, welche sich aufgrund außergewöhnlicher, inzwischen wirkungslos gewordener Umstände früher ergeben haben.

Paragraph 4, Abgesehen von den unter a und b im vorstehenden Paragraphen erwähnten Fällen ist jede Lohnsenkung, von der die Gesamtheit oder ein beträchtlicher Teil der Arbeiterschaft eines Unternehmens betroffen wird, der Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 5, Die in den vorstehenden Paragraphen vorgesehenen Empfehlungen können von der Kommission nur nach Anhörung des Rates ausgesprochen werden, mit Ausnahme der Empfehlungen, die an Unternehmen gerichtet werden, welche einen durch die Kommission im Einvernehmen mit dem Rat näher bezeichneten Umfang nicht erreichen.

Falls in einem der Mitgliedstaaten eine Änderung der Vorschriften über die Finanzierung der Sozialversicherung oder der Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Wirkungen oder eine Änderung der Löhne die in Artikel 67 Paragraphen 2 und 3 genannten Wirkungen hat, kann die Kommission die Vorschriften jenes Artikels anwenden.

Paragraph 6, Halten sich die Unternehmen nicht an die Empfehlungen, die ihnen aufgrund dieses Artikels erteilt werden, so kann ihnen die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder bis zur doppelten Höhe der unzulässigerweise erzielten Lohneinsparungen auferlegen.

Schlagworte

Kohleindustrie

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085935

Alte Dokumentnummer

N5199545966J