Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
KAPITEL 10
HANDELSPOLITIK
Artikel 71
Die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik wird durch die Anwendung dieses Vertrags nicht berührt, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt.
Die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag auf dem Gebiet der Handelspolitik übertragenen Befugnisse gegenüber dritten Ländern dürfen, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 75, nicht über die Befugnisse hinausgehen, die den Mitgliedstaaten durch internationale Abkommen zuerkannt sind, an denen sie sich beteiligt haben.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig den erforderlichen Beistand für die Anwendung der Maßnahmen, die nach Feststellung der Kommission mit diesem Vertrag und den geltenden internationalen Abkommen im Einklang stehen. Die Kommission ist befugt, den beteiligten Mitgliedstaaten vorzuschlagen, in welcher Weise dieser gegenseitige Beistand geleistet werden kann.