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Art. 71

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7114.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 10

HANDELSPOLITIK

Artikel 71

Die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik wird durch die Anwendung dieses Vertrags nicht berührt, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt.

Die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag auf dem Gebiet der Handelspolitik übertragenen Befugnisse gegenüber dritten Ländern dürfen, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 75, nicht über die Befugnisse hinausgehen, die den Mitgliedstaaten durch internationale Abkommen zuerkannt sind, an denen sie sich beteiligt haben.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig den erforderlichen Beistand für die Anwendung der Maßnahmen, die nach Feststellung der Kommission mit diesem Vertrag und den geltenden internationalen Abkommen im Einklang stehen. Die Kommission ist befugt, den beteiligten Mitgliedstaaten vorzuschlagen, in welcher Weise dieser gegenseitige Beistand geleistet werden kann.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085938

Alte Dokumentnummer

N5199545969J