Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Text
Artikel 79
Dieser Vertrag findet auf die europäischen Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile Anwendung. Er findet ebenso auf die europäischen Gebiete Anwendung, deren auswärtige Angelegenheiten ein Unterzeichnerstaat übernimmt.
Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Alandinseln Anwendung.
Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:
Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß des Rates vom 22. Januar 1972 über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist.
Jeder Hohe Vertragschließende Teil verpflichtet sich, den anderen Mitgliedstaaten die Vergünstigungen einzuräumen, die er in den seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden außereuropäischen Gebieten für Kohle und Stahl genießt.
Anmerkung
Die Änderung im Vertrag von Amsterdam, Artikel 7 Z 12 lit. d, welche
lautet: „Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die
Alandinseln gestrichen'', konnte nicht eingearbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12091596
Alte Dokumentnummer
N5199958574L