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Art. 79

Fassungen
01.05.1999 bis 23.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7901.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
Art. 7914.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 79

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 79

Dieser Vertrag findet auf die europäischen Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile Anwendung. Er findet ebenso auf die europäischen Gebiete Anwendung, deren auswärtige Angelegenheiten ein Unterzeichnerstaat übernimmt.

Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Alandinseln Anwendung.

Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:

  1. Litera a
    Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
  2. Litera b
    Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
  3. Litera c
    Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß des Rates vom 22. Januar 1972 über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist.
Jeder Hohe Vertragschließende Teil verpflichtet sich, den anderen Mitgliedstaaten die Vergünstigungen einzuräumen, die er in den seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden außereuropäischen Gebieten für Kohle und Stahl genießt.

Anmerkung

Die Änderung im Vertrag von Amsterdam, Artikel 7 Z 12 lit. d, welche
lautet: „Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die
Alandinseln gestrichen'', konnte nicht eingearbeitet werden.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12091596

Alte Dokumentnummer

N5199958574L