Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 81Artikel 81
Text
Artikel 81
Die Ausdrücke Kohle und Stahl sind in der Anlage I zu diesem Vertrag näher bestimmt. Die Ausdrücke Kohle und Stahl sind in der Anlage römisch eins zu diesem Vertrag näher bestimmt.
Die in dieser Anlage enthaltenen Listen können durch einstimmigen Beschluß des Rates ergänzt werden.
Dokumentnummer
NOR12085957
Alte Dokumentnummer
N5199545988J