Rechtstracker.at

Art. 86

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8614.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 86

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 86

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus den Entscheidungen und Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit dem Bestehen des gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 und 4 unvereinbar ist.

Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Vorschriften, um die internationalen Regelungen für den Austausch von Kohle und Stahl innerhalb des gemeinsamen Marktes sicherzustellen, und unterstützen sich gegenseitig, um die Durchführung dieser Regelungen zu erleichtern.

Die mit Kontrollaufgaben betrauten Beamten der Kommission besitzen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und im vollen zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Rechte und Befugnisse, die nach den Gesetzen dieser Staaten den Angehörigen ihrer Finanzverwaltungen zustehen. Die Kontrollaufgaben und die Stellung der mit ihrer Durchführung beauftragten Personen sind dem beteiligten Staat ordnungsmäßig bekanntzugeben. Beamte dieses Staates können auf seinen Antrag oder auf Antrag der Kommission die Beamten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085962

Alte Dokumentnummer

N5199545993J