Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
Artikel 86
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus den Entscheidungen und Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit dem Bestehen des gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 und 4 unvereinbar ist.
Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Vorschriften, um die internationalen Regelungen für den Austausch von Kohle und Stahl innerhalb des gemeinsamen Marktes sicherzustellen, und unterstützen sich gegenseitig, um die Durchführung dieser Regelungen zu erleichtern.
Die mit Kontrollaufgaben betrauten Beamten der Kommission besitzen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und im vollen zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Rechte und Befugnisse, die nach den Gesetzen dieser Staaten den Angehörigen ihrer Finanzverwaltungen zustehen. Die Kontrollaufgaben und die Stellung der mit ihrer Durchführung beauftragten Personen sind dem beteiligten Staat ordnungsmäßig bekanntzugeben. Beamte dieses Staates können auf seinen Antrag oder auf Antrag der Kommission die Beamten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.