Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 99Artikel 99
Text
Artikel 99
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen; die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
Der Vertrag tritt am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde desjenigen Unterzeichnerstaats in Kraft, der als letzter diese Hinterlegung vornimmt.
Sind nicht alle Ratifikationsurkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags hinterlegt worden, so haben sich die Regierungen der Staaten, die die Hinterlegung vorgenommen haben, über die zu treffenden Maßnahmen zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12085974
Alte Dokumentnummer
N5199546005J