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Art. 118 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.2007 bis 30.11.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11801.01.200730.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 11801.11.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 11801.01.199531.10.2004 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 118

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Absatz 2,Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

  Belgien                    12

  Bulgarien                  10

  Tschechische Republik      12

  Dänemark                    7

  Deutschland                29

  Estland                     4

  Griechenland               12

  Spanien                    27

  Frankreich                 29

  Irland                      7

  Italien                    29

  Zypern                      4

  Lettland                    4

  Litauen                     7

  Luxemburg                   4

  Ungarn                     12

  Malta                       3

  Niederlande                13

  Österreich                 10

  Polen                      27

  Portugal                   12

  Rumänien                   14

  Slowenien                   4

  Slowakei                    7

  Finnland                    7

  Schweden                   10

  Vereinigtes Königreich     29

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

  1. Absatz 3,Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
  2. Absatz 4,Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40086025