Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.05.1999 bis 14.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.05.199914.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 810.03.199514.05.1999 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.05.1999

Außerkrafttretensdatum

14.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 8, (1) Beihilfeberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und die zugelassenen Erstverarbeiter sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die in Ziffer eins, genannten Bücher sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
  1. Absatz 2,Beihilfeberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
    2. Ziffer 2
      gesonderte Aufzeichnungen zu führen über die Herkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand an Flachs- und Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind,
    3. Ziffer 3
      die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Flachsfaser

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12092068

Alte Dokumentnummer

N5199959510L