Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die meldepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von Paragraph 12, erfassen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen die notwendigen Daten und verfassen die notwendigen Mitteilungen und sonstigen Angaben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres und übermitteln diese unverzüglich dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs bis zum 15. Jänner beziehungsweise 15. Juli eines jeden Jahres. Dieser hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen übermittelten Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 10. Februar beziehungsweise 10. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Dieser leitet die empfangenen Mitteilungen und sonstigen Angaben nach einer Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen jeweils bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eines jeden Jahres an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) weiter.
  2. Absatz 2,Paragraph 11, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086462

Alte Dokumentnummer

N5199547073J