Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.04.1995 bis 13.03.1998 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1914.03.199831.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1901.04.199513.03.1998 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

13.03.1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

Paragraph 19, (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

  1. Absatz 2,Die Abnehmer haben der AMA bis 10. Mai eines Jahres zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben die Überlieferungsmengen, aufgegliedert nach dem jeweiligen Milcherzeuger, zu melden.
  2. Absatz 3,Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung

-------------------------

Summe der Überlieferungen

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

  1. Absatz 4,Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Absatz eins,

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086524

Alte Dokumentnummer

N5199547274J