Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Beförderung in andere Mitgliedstaaten
§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: Paragraph 20, Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Menge und KN-Code der beförderten Ware,
Datum der Versendung sowie
eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.
Dokumentnummer
NOR12087045
Alte Dokumentnummer
N5199552289J