Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie gerecht und billig.
(2)Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle der Wiederveranlagung dieser Erträge.
(3)Absatz 3,Die Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den im Gastland in Kraft stehenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurden, gelten als neue Investition.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086559
Alte Dokumentnummer
N5199547564J