Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt die Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als die Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens, eine nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Investoren eines Drittstaates und deren Investitionen eingeräumt wurde, können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft,
einer im Rahmen eines bilateralen Investitionsschutzabkommens eingeräumten Inländergleichbehandlung;
einem internationalen Abkommen oder einer bilateralen Vereinbarung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über Steuerfragen;
Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs;
allen Beihilfen, Zuwendungen, Darlehen, Versicherungen und Garantien, welche ihren eigenen Staatsbürgern oder Gesellschaften im Rahmen der Tätigkeiten und Programme der nationalen Entwicklung vorbehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086560
Alte Dokumentnummer
N5199547565J