Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1995 — BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1995 BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 295/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 4

Enteignung

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff Enteignung auch eine Verstaatlichung oder jede andere der Enteignung in ihrer Wirkung und Art gleichkommende Maßnahme.
  2. Absatz 2,Die Enteignung der Investitionen von Investoren einer Vertragspartei darf von der anderen Vertragspartei nur auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, gegen Entschädigung, in nicht diskriminierender Weise und nur im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Die Vertragspartei, die eine solche Maßnahme getroffen hat, leistet dem Anspruchsberechtigten innerhalb angemessener Frist eine angemessene und effektive Entschädigung, die dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
  3. Absatz 3,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
  4. Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
  5. Absatz 5,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007725

Dokumentnummer

NOR12086561

Alte Dokumentnummer

N5199547566J