Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 5
Überweisungen
(1)Absatz eins,Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:Jede Vertagspartei Anmerkung, richtig: Vertragspartei) gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
der Rückzahlung von in Devisen gewährten Darlehen;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(2)Absatz 2,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen in konvertierbarer Währung zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086562
Alte Dokumentnummer
N5199547567J