Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution einem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 8 und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei an. Die zweitgenannte Vertragspartei erkennt auch das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche diese Vertragspartei in selben Umfange ausüben kann wie der frühere Anspruchsberechtigte. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086563
Alte Dokumentnummer
N5199547568J