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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1995 — BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1995 BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 295/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution einem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 8 und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei an. Die zweitgenannte Vertragspartei erkennt auch das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche diese Vertragspartei in selben Umfange ausüben kann wie der frühere Anspruchsberechtigte. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007725

Dokumentnummer

NOR12086563

Alte Dokumentnummer

N5199547568J