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Art. 19

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 567/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gründen die „Österreichisch-Russische Gemischte Kommission für den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit“, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Russische Föderation einberufen wird. Diese Kommission soll nach Möglichkeit einmal jährlich zusammentreten.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung des Standes und der Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    2. Litera b
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007738

Dokumentnummer

NOR12086777

Alte Dokumentnummer

N5199550241J