Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gründen die „Österreichisch-Russische Gemischte Kommission für den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit“, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Russische Föderation einberufen wird. Diese Kommission soll nach Möglichkeit einmal jährlich zusammentreten.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Kommission gehören insbesondere:
Erörterung des Standes und der Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086777
Alte Dokumentnummer
N5199550241J