Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die Beilegung von Streitigkeiten, die insbesondere aus zwischen ihnen geschlossenen kommerziellen Verträgen sowie aus der Gründung und Geschäftstätigkeit von Gemeinschaftsunternehmen entstanden sind, vor allem auf freundschaftlichem Weg.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2).
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/19612) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086776
Alte Dokumentnummer
N5199550240J