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Art. 17

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 567/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 17

Die Interessen der Republik Österreich in der Russischen Föderation im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Moskau wahr.

Die Interessen der Russischen Föderation in der Republik Österreich im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsvertretung der Russischen Föderation, die ein Bestandteil der Botschaft der Russischen Föderation in Wien ist und im Namen der Regierung ihres Staates handelt, wahr.

Als Bestandteil der jeweiligen Botschaft genießt die Handelsabteilung bzw. die Handelsvertretung, ihre Leiter, Mitglieder und Räumlichkeiten die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1) vom 18. April 1961 vorgesehenen völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007738

Dokumentnummer

NOR12086775

Alte Dokumentnummer

N5199550239J