Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 17
Die Interessen der Republik Österreich in der Russischen Föderation im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Moskau wahr.
Die Interessen der Russischen Föderation in der Republik Österreich im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsvertretung der Russischen Föderation, die ein Bestandteil der Botschaft der Russischen Föderation in Wien ist und im Namen der Regierung ihres Staates handelt, wahr.
Als Bestandteil der jeweiligen Botschaft genießt die Handelsabteilung bzw. die Handelsvertretung, ihre Leiter, Mitglieder und Räumlichkeiten die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1) vom 18. April 1961 vorgesehenen völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/19661) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086775
Alte Dokumentnummer
N5199550239J