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Art. 22

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 567/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien rechtzeitig Konsultationen auf, um den erreichten Stand des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im größtmöglichen Ausmaß zu gewährleisten und werden gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007738

Dokumentnummer

NOR12086780

Alte Dokumentnummer

N5199550244J