Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2)Absatz 2,In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien rechtzeitig Konsultationen auf, um den erreichten Stand des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im größtmöglichen Ausmaß zu gewährleisten und werden gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086780
Alte Dokumentnummer
N5199550244J