Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 23
Mit Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) des vorliegenden Abkommens ersetzen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Bestimmungen jener im Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation vom 15. Juni 1993 1) angeführten Verträge und Abkommen, die dieselben und gleichartige Fragen regeln. Diese Verträge und Abkommen sind im Anhang des vorliegenden Abkommens angeführt.Mit Inkraftreten Anmerkung, richtig: Inkrafttreten) des vorliegenden Abkommens ersetzen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Bestimmungen jener im Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation vom 15. Juni 1993 1) angeführten Verträge und Abkommen, die dieselben und gleichartige Fragen regeln. Diese Verträge und Abkommen sind im Anhang des vorliegenden Abkommens angeführt.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 257/19941) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,
Schlagworte
Handelsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086781
Alte Dokumentnummer
N5199550245J