Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. (1) Die Erfüllung der Anforderungen des § 2 ist vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler durch eine dem Gerät beigefügte, dem Abs. 2 entsprechende Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II zu dieser Verordnung zu bestätigen.Paragraph 3, (1) Die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 2, ist vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler durch eine dem Gerät beigefügte, dem Absatz 2, entsprechende Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs römisch zwei zu dieser Verordnung zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführte Bescheinigung hat sich auf das Prüfprotokoll zu stützen, das für jeden Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat festgelegten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß.Die im Absatz eins, angeführte Bescheinigung hat sich auf das Prüfprotokoll zu stützen, das für jeden Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat festgelegten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß.
Dokumentnummer
NOR12087715
Alte Dokumentnummer
N5199655610J