Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 693/1996Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Armenien einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen, technisch-wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12088258
Alte Dokumentnummer
N5199659509J