Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.02.1997 — BGBl. Nr. 693/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.02.1997 BGBl. Nr. 693/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1997BGBl. Nr. 693/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Armenien einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen, technisch-wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007856

Dokumentnummer

NOR12088258

Alte Dokumentnummer

N5199659509J