Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 693/1996Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Art. 13 genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Artikel 13, genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12088259
Alte Dokumentnummer
N5199659510J