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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1997 — BGBl. Nr. 693/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.1997 BGBl. Nr. 693/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1997BGBl. Nr. 693/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

  1. Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
  2. Absatz 2,Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007856

Dokumentnummer

NOR12088250

Alte Dokumentnummer

N5199659501J