Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 693/1996Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12088251
Alte Dokumentnummer
N5199659502J