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Art. 1

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 198/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Litera a
    „Gebiet“:
    1. Absatz i,
      umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories,
    2. Absatz i, i,
      bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich,
  2. Litera b
    „frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland transferierbar,
  3. Litera c
    bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Absatz i,
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte;
    2. Absatz i, i,
      Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Absatz i, i, i,
      Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    4. Absatz i, v,
      geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Absatz v,
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen;
  1. Litera d
    „Investor“ bedeutet:
    1. Absatz i,
      in bezug auf Hongkong
      • Strichaufzählung
        physische Personen, die in dessen Gebiet das Recht auf Wohnsitz haben;
      • Strichaufzählung
        juristische Gesellschaften, Personengesellschaften und Vereinigungen, die erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in dessen Gebiet errichtet oder konstituiert und registriert wurden;
    2. Absatz i, i,
      in bezug auf die Republik Österreich
      • Strichaufzählung
        jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist;
      • Strichaufzählung
        jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft oder andere Gesellschaft oder Vereinigung, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften errichtet wurde;
  2. Litera e
    „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10007878

Dokumentnummer

NOR12088710

Alte Dokumentnummer

N5199711060U