Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
„Gebiet“:
umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories,
bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich,
„frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland transferierbar,
bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte;
Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen;
„Investor“ bedeutet:
in bezug auf Hongkong
physische Personen, die in dessen Gebiet das Recht auf Wohnsitz haben;
juristische Gesellschaften, Personengesellschaften und Vereinigungen, die erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in dessen Gebiet errichtet oder konstituiert und registriert wurden;
in bezug auf die Republik Österreich
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist;
jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft oder andere Gesellschaft oder Vereinigung, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften errichtet wurde;
„Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12088710
Alte Dokumentnummer
N5199711060U