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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 198/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und genehmigt solche Investitionen im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen.
  2. Absatz 2,Investitionen und Erträge der Investoren jeder Vertragspartei werden jederzeit gerecht und angemessen behandelt und genießen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei. Jede Vertragspartei erfüllt jede Verpflichtung, die sie in bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei eingehen wird.
  3. Absatz 3,Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10007878

Dokumentnummer

NOR12088711

Alte Dokumentnummer

N5199711061U