Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen und Erträgen
(1)Absatz eins,Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten.
(2)Absatz 2,Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die Investoren dritter Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12088712
Alte Dokumentnummer
N5199711062U