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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 198/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen
    1. Litera a
      einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Steuerfragen;
    Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.
  2. Absatz 2,Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10007878

Dokumentnummer

NOR12088713

Alte Dokumentnummer

N5199711063U