Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 4
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen
einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Steuerfragen;
Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.
(2)Absatz 2,Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12088713
Alte Dokumentnummer
N5199711063U