Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Entschädigung für Verluste
(1)Absatz eins,Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder Unruhen im Gebiet der letzteren Vertragspartei Schaden erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als eigene Investoren oder Investoren aus Drittstaaten. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, Schaden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erleiden durch
Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch
Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde und unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar.
(3)Absatz 3,Im Absatz 2 dieses Artikels bedeutet der Begriff „Streitkräfte“ hinsichtlich Hongkong die Streitkräfte der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12088714
Alte Dokumentnummer
N5199711064U