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Art. 16

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 166/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 166/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1997,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 166/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

    Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und georgischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007902

Dokumentnummer

NOR12089205

Alte Dokumentnummer

N5199749018L