Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und georgischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12089205
Alte Dokumentnummer
N5199749018L