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§ 2

Fassungen
01.01.1997 bis 24.06.1999 — BGBl. I Nr. 1/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225.04.201930.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 34/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023
§ 209.05.200124.04.2019 § → § BGBl. I Nr. 47/2001
§ 225.06.199908.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 93/1999
§ 201.01.199724.06.1999 BGBl. I Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 1/1997

Außerkrafttretensdatum

24.06.1999danach: BGBl. I Nr. 93/1999

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2, (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

  1. Absatz 2,Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
    2. Ziffer 2
      die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
    3. Ziffer 3
      die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
    4. Ziffer 4
      die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
  2. Absatz 3,Mit der Herstellung der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
    2. Ziffer 2
      die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12089330

Alte Dokumentnummer

N5199760748J