Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.Paragraph 2, (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3)Absatz 3,Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wennMit der Herstellung der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Dokumentnummer
NOR12089330
Alte Dokumentnummer
N5199760748J