Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufsicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Abschnittes II erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der AMA Weisungen zu erteilen.Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Abschnittes römisch zwei erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der AMA Weisungen zu erteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2001
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR40016895