Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufsicht
§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.Paragraph 3, (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu erteilen.Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Titels römisch zwei erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12089981
Alte Dokumentnummer
N5199812056U