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§ 105 WKG

Fassungen
ab 11.01.2012 — BGBl. I Nr. 3/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 10501.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 10501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

11.01.2012BGBl. I Nr. 3/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß Paragraph 97, sowie der Besetzungen gemäß der Paragraphen 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
  2. Absatz 2,Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
  3. Absatz 3,Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135135