Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verfahren zur Anerkennung von Betriebskooperationen
§ 4. (1) Die AMA hat Betriebskooperationen auf Antrag anzuerkennen.Paragraph 4, (1) Die AMA hat Betriebskooperationen auf Antrag anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Verzeichnis der an der Betriebskooperation beteiligten Betriebe und deren Anteil an der Betriebskooperation,
Gegenstand der Betriebskooperation,
getrennt für jeden beteiligten Betrieb eine Aufstellung der an die Betriebskooperation übertragenen sowie der weiterhin im Verfügungsbereich des beteiligten Betriebs bleibenden Produktionsfaktoren und eine Zusammenstellung der Ausstattung der Betriebskooperation mit der Angabe, ob die Produktionsfaktoren ins Eigentum der Betriebskooperation übertragen wurden oder ihr nur zur Nutzung überlassen wurden,
die Grundsätze, nach denen die Ergebnisaufteilung erfolgen soll,
Darstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitsbedarfs der Betriebskooperation und seiner Deckung,
Bezeichnung und Rechtsform des Betriebsinhabers sowie
vertretungsbefugte Organe.
(3)Absatz 3,Die Antragsteller haben gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen:
den Vertrag über die Gründung der Betriebskooperation,
eine Darstellung über die wesentlichen Auswirkungen bezüglich Produktionsumfang, Kosten, Arbeitsbedarf sowie eventueller sonstiger Auswirkungen der gemeinsamen im Vergleich zur getrennten Bewirtschaftung und
im Falle von Personengemeinschaften Solidarhaftungserklärungen sämtlicher Mitglieder.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12091096
Alte Dokumentnummer
N5199912892Y