Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.01.1999 bis 03.05.2002 — BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.01.199903.05.2002 BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.01.1999BGBl. II Nr. 18/1999

Außerkrafttretensdatum

03.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren zur Anerkennung von Betriebskooperationen

Paragraph 4, (1) Die AMA hat Betriebskooperationen auf Antrag anzuerkennen.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Verzeichnis der an der Betriebskooperation beteiligten Betriebe und deren Anteil an der Betriebskooperation,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand der Betriebskooperation,
    3. Ziffer 3
      getrennt für jeden beteiligten Betrieb eine Aufstellung der an die Betriebskooperation übertragenen sowie der weiterhin im Verfügungsbereich des beteiligten Betriebs bleibenden Produktionsfaktoren und eine Zusammenstellung der Ausstattung der Betriebskooperation mit der Angabe, ob die Produktionsfaktoren ins Eigentum der Betriebskooperation übertragen wurden oder ihr nur zur Nutzung überlassen wurden,
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze, nach denen die Ergebnisaufteilung erfolgen soll,
    5. Ziffer 5
      Darstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitsbedarfs der Betriebskooperation und seiner Deckung,
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung und Rechtsform des Betriebsinhabers sowie
    7. Ziffer 7
      vertretungsbefugte Organe.
  2. Absatz 3,Die Antragsteller haben gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Vertrag über die Gründung der Betriebskooperation,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung über die wesentlichen Auswirkungen bezüglich Produktionsumfang, Kosten, Arbeitsbedarf sowie eventueller sonstiger Auswirkungen der gemeinsamen im Vergleich zur getrennten Bewirtschaftung und
    3. Ziffer 3
      im Falle von Personengemeinschaften Solidarhaftungserklärungen sämtlicher Mitglieder.
  3. Absatz 4,Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008021

Dokumentnummer

NOR12091096

Alte Dokumentnummer

N5199912892Y