Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Entgelt für die Ausgleichsversorgung
§ 10. Durch das Entgelt für die Ausgleichsversorgung werden dem Netzbetreiber jene Aufwendungen für Ausgleichslieferungen abgegolten, die mit dem Einkauf oder Verkauf der dabei notwendigen oder überschüssigen elektrischen Energie sowie der Administration des Ausgleichssystems verbunden sind. Bei der Beschaffung oder dem Absatz der notwendigen elektrischen Energie sind vom Netzbetreiber die Bestimmungen über den wirtschaftlichen Vorrang einzuhalten und die entstandenen Kosten sowie die erzielten Erlöse nachzuweisen. Paragraph 10, Durch das Entgelt für die Ausgleichsversorgung werden dem Netzbetreiber jene Aufwendungen für Ausgleichslieferungen abgegolten, die mit dem Einkauf oder Verkauf der dabei notwendigen oder überschüssigen elektrischen Energie sowie der Administration des Ausgleichssystems verbunden sind. Bei der Beschaffung oder dem Absatz der notwendigen elektrischen Energie sind vom Netzbetreiber die Bestimmungen über den wirtschaftlichen Vorrang einzuhalten und die entstandenen Kosten sowie die erzielten Erlöse nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12091161
Alte Dokumentnummer
N5199913080Y