Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Gewährung von Betriebsbeihilfen
§ 6. (1) Auf Grund der gemäß § 5 vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im § 2 angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs. 7 ElWOG.Paragraph 6, (1) Auf Grund der gemäß Paragraph 5, vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im Paragraph 2, angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des Paragraph 69, Absatz 7, ElWOG.
(2)Absatz 2,Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Ansuchen der im § 2 Z 1 bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Ansuchen der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3)Absatz 3,Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49 ElWOG) sowie das betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (Paragraph 49, ElWOG) sowie das betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.
Dokumentnummer
NOR12091186
Alte Dokumentnummer
N5199913106Y