Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Gewährung von Betriebsbeihilfen

Paragraph 6, (1) Auf Grund der gemäß Paragraph 5, vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im Paragraph 2, angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des Paragraph 69, Absatz 7, ElWOG.

  1. Absatz 2,Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Ansuchen der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 3,Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (Paragraph 49, ElWOG) sowie das betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091186

Alte Dokumentnummer

N5199913106Y