Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1979RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 47.Paragraph 47,
Die Grundbuchsführerprüfung ist schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Verfassung einer Klausurarbeit. Zur Verfassung dieser Arbeit, welche in einem Grundbuchsamte am Sitze des Oberlandesgerichtes auszuführen ist, ist die Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende oder der von diesem bestimmte Prüfungskommissär.
Zur schriftlichen Prüfung sind dem Kandidaten mindestens folgende Aufgaben zu stellen:
die Ausfertigung eines komplizierten Grundbuchsauszuges über eine Grundbuchseinlage, welche auch als Nebeneinlage fungiert;
die vollständige Abwicklung der dem Grundbuchsführer in Ansehung eines erledigten Tabulargesuches obliegenden Geschäfte;
die Erstattung von Lustrierungsberichten im Sinne des § 3 der Verordnung des Justizministeriums vom 12. Jänner 1872, RGBl. Nr. 5, und § 43 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83;die Erstattung von Lustrierungsberichten im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung des Justizministeriums vom 12. Jänner 1872, RGBl. Nr. 5, und Paragraph 43, des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83;
eine Aufgabe, betreffend die Manipulation mit der Mappe.
Anmerkung
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092194
Alte Dokumentnummer
N61897120970