Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 12.Paragraph 12,
Für Abzweigungen und Anschlüsse sind in der Hauptrohrleitung entsprechende Formstücke vorzusehen. Müssen Abzweigungen und Anschlüsse ausnahmsweise durch Anbohren der Hauptrohrleitung hergestellt werden, so ist an der betreffenden Stelle um das Hauptrohr eine gegen dasselbe gut abgedichtete Rohrschelle zu legen, in deren Muffe das Abzweig- oder Anschlußrohr sachgemäß zu befestigen ist; solche Abzweigungen sind jedoch nur bei Hauptrohren von mehr als 70 Millimetern lichtem Durchmesser und nur dann zulässig, wenn der lichte Durchmesser des anzuschließenden Rohres nicht mehr als ein Drittel des lichten Hauptrohrdurchmessers beträgt.
Abzweigungen mittels Hüten (Bonnets) dürfen nur bei Rohren von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser vorgenommen werden. Der Querschnitt des Abzweigrohres darf hiebei bei Rohren bis einschließlich 250 Millimeter lichtem Durchmesser nicht mehr als ein Sechstel, bei Rohren von über 250 Millimeter lichtem Durchmesser nicht mehr als ein Drittel des Querschnittes des Hauptrohres betragen.
Bei Hauptrohrleitungen von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser können Abzweig- oder Anschlußrohre auch unmittelbar in das Hauptrohr eingeschraubt werden, wenn ihr lichter Durchmesser nicht mehr als ein Zehntel des lichten Hauptrohrdurchmessers, in keinem Falle aber mehr als 50 Millimeter beträgt, und wenn die Gewindelänge den Bestimmungen des § 38 genügt. Anschlußlöcher bis zu einem Durchmesser von 50 Millimetern müssen in die Wandungen des Hauptrohres gebohrt werden; ein Nachstemmen mit dem Meißel ist unstatthaft. Bei Hauptrohrleitungen von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser können Abzweig- oder Anschlußrohre auch unmittelbar in das Hauptrohr eingeschraubt werden, wenn ihr lichter Durchmesser nicht mehr als ein Zehntel des lichten Hauptrohrdurchmessers, in keinem Falle aber mehr als 50 Millimeter beträgt, und wenn die Gewindelänge den Bestimmungen des Paragraph 38, genügt. Anschlußlöcher bis zu einem Durchmesser von 50 Millimetern müssen in die Wandungen des Hauptrohres gebohrt werden; ein Nachstemmen mit dem Meißel ist unstatthaft.