Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
5. Verlegen der Hauptrohrleitungen.
§ 15.Paragraph 15,
Die Hauptrohrleitungen sind den klimatischen Verhältnissen entsprechend tief, mindestens aber 0,8 Meter unter Erde und in einem angemessenen Gefälle zu legen.
Hauptrohrleitungen, welche durch mechanische oder Temperatureinflüsse Längenänderungen ausgesetzt sind, haben, wo dies erforderlich ist, entsprechende Ausgleichsvorrichtungen (Dilatationsstücke) zu erhalten.
Zur Ansammlung der sich in den Rohrleitungen ausscheidenden Flüssigkeiten sind an den tiefsten Punkten der Leitung leicht und gefahrlos entleerbare Wassertöpfe (Siphons) anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12092213
Alte Dokumentnummer
N6190632996L